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Neue Regeln im Verpackungsgesetz

Welche Gesetzesänderungen kommen auf Online-Händler zu?

Das Verpackungsgesetz, das Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt wurde, bringt nicht nur Änderungen in den Bereichen Einwegkunststoffverpackungen und Pfandpflicht, sondern fordert auch Online-Händler zum Handeln auf. In drei Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten. Hier ein kurzer zeitlicher Überblick:

Änderungen zum 3. Juli 2021:

Unterschieden wird im Verpackungsgesetz zwischen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen. Bei den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen und systembeteiligungspflichtigen Umverpackungen trifft die Systembeteiligungspflicht mit damit verbundener Registrierungs- und Datenmeldungspflicht den systembeteiligungspflichtigen Erstinverkehrbringer gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG (vgl. auch § 3 Abs. 14 VerpackG). Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen sind die sogenannten Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind u.a. die Brötchentüte vom Bäcker und der Coffe-to-go-Becher, der erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt wird. Im Gegensatz zu den im Onlinegeschäft weitverbreiteten Verkaufs- und Umverpackungen darf die Serviceverpackung bislang auch vom Vorvertreiber lizenziert werden. Wird die Lizenzierung vom Vorvertreiber übernommen, war dieser bislang auch selbst registrierungspflichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungspflicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Auch dann nicht, wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst beim Verpackungsregister LUCID registriert ist. Der Vertreiber ist dazu verpflichtet, sich selbst für das Verpackungsregister zu registrieren (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG). Übrigens: Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen

Für andere Verpackungsarten, insbesondere für die sogenannten Transportverpackungen (z.B. Paletten) und weitere Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, gilt hingegen keine Beteiligungspflicht an einem dualen System. Geben Händler diese an Endverbraucher ab, gelten sie als Letztvertreiber. Stattdessen ergibt sich für diese Händler ab dem 3. Juli 2021 eine neue Informationspflicht: Laut § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG müssen sie Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Beispiele zu Serviceverpackungen und andere Verpackungsarten können dem Leitfaden zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) entnommen werden: Produktsuche im Katalog (verpackungsregister.org)

Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen waren bisher die sogenannten Serviceverpackungen, u.a. Brötchentüten vom Bäcker und Coffe-to-go-Becher, die erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt werden. Ab dem 3. Juli lässt sich ihre Registrierungspflicht nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen.

Änderungen zum 1. Januar 2022:

Gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher anfallen, sondern die Hersteller und Vertreiber zurücknehmen und entsorgen, die sogenannten Transportverpackungen (u.a. Paletten und Holzkisten; nicht aber Versandkartons), Nachweis führen. Hiervon waren bisher nur systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter betroffen.

Des Weiteren heißt es in § 15 Abs. 3 VerpackG: Jährlich sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Vorzulegen sind sie dann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde. Im Hinblick auf die nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen weiter verlangt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Selbstkontrolle, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu bewerten.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zukünftig prüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben.

Änderungen zum 1. Juli 2022:

Bestand bisher nur eine Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, so wird diese ab dem 1. Juli 2022 erheblich erweitert: Registrierungspflichtig sind ab diesem Zeitpunkt alle Hersteller aller Verpackungsarten – also auch jene, die Transportverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht oder gar Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen.

Eine weitere Änderung betrifft das Vertriebsverbot: Dürfen bisher systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, so gilt das künftig auch für alle anderen Verpackungen (§ 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG).

Änderungen treten ab dem 1. Juli 2022 auch für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in Kraft. Ziel ist die Durchsetzbarkeit des Verpackungsgesetzes, insbesondere mit Blick auf im Ausland ansässige Online-Händler. Genauer heißt das, dass Betreiber von Online-Marktplätzen zukünftig prüfen müssen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. In der Folge wird es dazu kommen, dass Online-Händler den von ihnen zum Verkauf genutzten Marktplätzen ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Ohne Nachweis wird das Verkaufen dort nicht mehr möglich sein, da den Marktplatzbetreibern bei Missachtung erhebliche Geldbußen bis zu einer sechsstelligen Höhe drohen. 

Komplizierter wird es bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern. Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister sieht die Rechtslage wie folgt aus: Verpflichtet zur Registrierung und Systembeteiligung ist ein Verkäufer in diesem Fall nur dann, wenn nur er außen auf der Verpackung erkennbar ist. Sind weder Verkäufer noch Versanddienstleister erkennbar oder beide oder aber nur der Versanddienstleister, trägt der Versanddienstleister die Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Tätigkeiten (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren  und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG verrät. Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligung wahrnehmen.

Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird. Das Dropshipping ist von dieser Änderung übrigens nicht betroffen.

Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegplastikflaschen ausgeweitet – auch auf Fruchtsäfte ohne Kohlensäure, die bisher von der Pfandpflicht ausgeschlossen waren.

Änderungen in den Bereichen Gastronomie, Einweg, Recycling:

Gastronomie muss Mehrwegverpackung anbieten: Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten, müssen ab 2023 neben Einwegverpackungen auch wiederverwendbare Behältnisse parat haben. Die angebotenen Mehrwegbehälter dürfen dabei nicht teurer sein, als die Einwegalternative und müssen vom jeweiligen Gastronomen nach Gebrauch zurückgenommen werden. Ausnahmen gelten für Betriebe, die maximal 80 Quadratmeter groß sind und nicht mehr als fünf Mitarbeiter haben – sie müssen aber auf Wunsch ihrer Kunden Essen und Getränke in mitgebrachte Behältnisse abfüllen.

Pfand künftig auf alle Einweggetränke: Gleichzeitig erweitert der VerpackG die Pfandpflicht auf alle Einwegplastikflaschen und Getränkedosen. Bislang gibt es noch immer Getränke – etwa Fruchtsäfte ohne Kohlensäure – auf deren Verpackung kein Pfand erhoben wird. Derartige Ausnahmeregelungen fallen ab kommendem Jahr weg; nur bei Milch und Milcherzeugnissen gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Mehr Recycling-Anteil in Kunststoffflaschen: Um das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 wird sich diese Quote automatisch auf 30 Prozent erhöhen und dann sogar für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Das geplante Gesetz tritt voraussichtlich ab dem 03 Juli 2021 in Kraft.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Wieso, weshalb, warum Schaum?

Themenserie: Polstern, Schützen & Transportieren mit PE-Schaumstoffen


Seit einem guten Jahr bieten wir bei Hildebrandt auch Verpackungen aus PE-Schaumstoffen für passgenaues Polstern, Schützen und Transportieren an.

Mit 27 Jahren Erfahrung in dem Bereich ist Jochen W. Schneider aus der Niederlassung Mühlheim unser Experte für das Thema Verpackungen aus Schaum.
In einem kurzen Interview verrät er uns, was für die Verwendung von Schaumstoff-Verpackungen spricht.

Was ist PE-Schaum?

Die richtige Bezeichnung für unsere Schäume ist eigentlich LDPE (low density polyethylen). PE-Schaum gibt es in verschiedenen Ausführungen. Man unterteilt ihn in zwei Hauptgruppen: vernetzt und unvernetzt. Je nach Anwendungsgebiet wird die eine oder andere Type eingesetzt. Unvernetzte Schäume werden z. B. bei Polsterschutz- und Transportverpackungen verwendet. Vernetzte hingegen findet man oft als Koffer- und Werkzeugeinlagen oder als Ladungsträger in der Automobilbranche.

Was kann alles in Schaum verpackt werden? Alles?

Im Prinzip kann alles verpackt werden – wenn man will sogar Lebensmittel. Hierfür stehen entsprechende Schäume zur Verfügung. Am häufigsten werden jedoch PE-Schäume beim Transport bzw. zur Lagerung von empfindlichen Produkten verwendet. Hier finden die sogenannten Konstruktivverpackungen ihren Einsatz.

In welchen Fällen macht es Sinn, eine Schaumverpackung statt Füll- und Polstermaterialien zu verwenden?

Der große Vorteil von Schaum sind die hervorragenden Polstereigenschaften. Das Material „zerkratzt“ keine Oberflächen, ist sehr langlebig und nimmt keine bzw. nur sehr geringe Feuchtigkeit auf. Zudem ist es leicht, einfach in der Handhabung und kann problemlos wiederverwertet werden. Bei der Konstruktion einer Verpackung wird das Gewicht sowie die Empfindlichkeit (Angabe als g-Wert) berücksichtigt. Diese Parameter sind wichtig bei der Ermittlung der Polsterstärke des Schaumes. Weitere Faktoren sind Fallhöhe und Art des Transportes.

Welche Vorteile haben Verpackungslösungen aus Schaum generell für den Kunden?

Die Vorteile liegen klar auf der Hand: einfache Handhabung, schnelles Verpacken, optimaler Schutz, kann immer wieder verwendet werden, weltweit einsetzbar, formstabil, nachhaltig. Viele Firmen fragen mich, ob wir selbst produzieren würden – ich antworte dann ganz klar: Nein, aber wir entwickeln und konstruieren Ihre Verpackung bei uns im Haus und lassen diese dann bei ausgewählten Partnern exklusiv für Sie fertigen.

Sie möchten mehr über Schaumverpackungen erfahren oder wünschen eine individuelle Beratung? Bei Interesse oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.