Staffelt ein Arbeitgeber Urlaub für seine Arbeitnehmer nach Altersstufen, kann eine solche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer bei einem Landkreis beschäftigten Arbeitnehmerin entschieden, die für zwei Jahre den zusätzlichen Urlaub für Personen mit vollendetem 40. Lebensjahr verlangte, obwohl sie diese Altersgrenze nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvöD) noch nicht erreicht hatte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen. Eine unmittelbare Benachteiligung liege vor, wenn eine Person eine ungünstigere Behandlung erfahre als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die entsprechende Regelung im TvöD verstoße gegen dieses Verbot. Die Urlaubsstaffelung verfolge kein legitimes Ziel. Ein gesteigertes Urlaubsbedürfnis für Person ab dem 30. oder 40. Lebensjahr lasse sich kaum begründen. Zur Beseitigung des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot komme nur die Anpassung der Urlaubsdauer noch oben in Betracht, so dass der Urlaubsanspruch auch für jüngere Beschäftigte in jedem Urlaubsjahr 30 Arbeitstage betrage.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 20.März 2012; Az: 9 AZR 529/10)
(Quelle: DAK praxis + recht)