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Bastelanleitung: Gitarre aus Wellpappe

Auch am diesjährigen Weltkindertag (20.09.2023) wollen wir wieder mit euch und euren Kids kreativ werden und ein Bastel-Projekt aus Verpackungsmaterial realisieren. Wir basteln mit euch richtig coole Gitarren aus Wellpappe. Die können eure Kids nicht nur individuell farbenfroh gestalten, sondern damit im Anschluss noch ein kleines Privatkonzert geben. Wie wäre es passend dazu mit einer Rock’n’Roll-Mottoparty oder einer crazy Fotosession? Da ist der Spaß grenzenlos! Also: Let’s rock!

Schwierigkeitsgrad: mittel

Zeitaufwand: mittel

Anleitung – so geht’s:

  • stabile Wellpappe
  • Gummikordel/ Elastikkordel
  • dicke Nadel
  • Bleistift
  • Schere/ Cutter
  • Flüssigkleber
  • schwarzer Filzstift
  • Malvorlage Gitarre als PDF (siehe anbei)
  1. Lade unsere Vorlage für die Gitarre herunter. Diese druckst du am besten im A3-Format aus. Schneide die beiden Einzelteile (Gitarrenrumpf und –hals) aus und übertrage die Formen jeweils 2x auf ein festes, unbedrucktes Stück Wellpappe.

2. Die Einzelteile sorgfältig mit einer Schere oder einem Cutter ausschneiden. In den einen Gitarrenrumpf ein Loch schneiden. Achtung: Der zweite Gitarrenrumpf dient als Rückseite der Gitarre und braucht kein Loch.

Nun kann die Vorderseite des Gitarrenhalses gestaltet werden: Circa alle 2,5 cm einen dicken schwarzen Strich ziehen. Auf den Kopf des Gitarrenhalses sechs dicke schwarze Kreise versetzt aufmalen.

3. Unter das Loch des Gitarrenrumpfs ein ca. 6 cm breites und 2 cm tiefes Stück Wellpappe kleben.

4. Nun etwa 1 cm unterhalb dieses Wellpappstreifens mit dem Bleistift sechs Punkte markieren. Diese sollten über die gesamte Breite des Wellpappstreifens in gleichen Abständen verteilt werden, da hier im Anschluss die Gitarrenseiten eingefädelt werden. Die Löcher mit einer dicken Nadel durchstechen.

5. Passend zu den sechs bereits bestehenden Löchern müssen jetzt sechs weitere Löcher am Kopf des Gitarrenhalses gestochen werden. Möglichst in den gleichen Abständen wie die bereits eben gestochenen Löcher. Hierzu ist es hilfreich, den bereits gestalteten Gitarrenhals direkt an den Wellpappstreifen zu legen und mithilfe eines Lineals die exakten Punkte für die Löcher zu ermitteln.

6. Den Gitarrenhals der Vorderseite mit Flüssigkleber mittig am oberen Ende des Gitarrenrumpfs (Vorderseite) festkleben. Warten, bis der Kleber getrocknet ist.

7. Nun können die Gitarrensaiten eingefädelt werden. Die Gummikordel möglichst stramm ziehen und jeweils an beiden Enden der Saiten einen Knoten machen. Die Kordelenden nach Möglichkeit kurz oberhalb des Knotens abschneiden.

8. Der zweite ausgeschnittene Gitarrenrumpf kann nun auf die Rückseite des vorderen Gitarrenrumpfs geklebt werden, sodass die Knoten im Inneren versteckt werden.

9. Im Anschluss den zweiten Gitarrenhals rückseitig auf den bereits befestigten Gitarrenhals kleben. Alles trocknen lassen.

10. Wer Lust hat, kann seine Gitarre jetzt nach Herzenslust gestalten.

Fertig! Viel Spaß beim Nachbasteln! 🙂

Pappe statt Umgraben – So legen Sie einfach ein Beet an

Haben sie schon einmal etwas von der No-dig-Methode gehört? Nein? Dann wird es aber Zeit! Damit können Sie beim Anlegen eines Beetes richtig viel Kraft und Zeit sparen. Das kräftezehrende Umgraben beim Anlegen oder bei der Reaktivierung des Beetes entfällt komplett, ebenso das Unkrautjäten und/ oder Entfernen der Grasnarbe.

Was Sie für das neue Beet brauchen? Nur drei Dinge:

  1. Platz für das Beet,
  2. alte Pappkartons und
  3. Kompost bzw. Blumenerde

Zum Anlegen des Beetes suchen Sie sich am besten eine sonnige Rasenfläche. Gras und Co. stellen für das Anlegen des Beetes kein Problem dar – ganz im Gegenteil, sie werden in Zukunft beim Wachstum gehemmt und bilden einen idealen Nährboden für Ihr Beet. Große Unkrautstauden sollten Sie dagegen lieber entfernen, denn diese sind hartnäckig und können oftmals problemlos die Pappschicht durchdringen. Für die unterste Schicht, die direkt über dem Boden bzw. der Rasenfläche liegt, eignen sich hervorragend Umzugskartons oder andere dicke Wellpappkartons. Wichtig: Vorher alle Klebeband- und Kunststoffreste entfernen.

Darüber kommt auf die gesamte Fläche der Pappe eine 10 bis 15 cm dicke Schicht aus Kompost bzw. Blumenerde. Die Kartonschicht zersetzt sich im Laufe der Ernteperiode und hält bis dahin hervorragend das Unkraut in Schach. Jetzt ist das neue Beet auch schon bereit für Ihre Jungpflanzen.

Viel Spaß beim Gärtnern!

Wie Wellpappe Schicht für Schicht zum Kunstwerk wird

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Neue Regeln im Verpackungsgesetz

Welche Gesetzesänderungen kommen auf Online-Händler zu?

Das Verpackungsgesetz, das Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt wurde, bringt nicht nur Änderungen in den Bereichen Einwegkunststoffverpackungen und Pfandpflicht, sondern fordert auch Online-Händler zum Handeln auf. In drei Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten. Hier ein kurzer zeitlicher Überblick:

Änderungen zum 3. Juli 2021:

Unterschieden wird im Verpackungsgesetz zwischen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen. Bei den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen und systembeteiligungspflichtigen Umverpackungen trifft die Systembeteiligungspflicht mit damit verbundener Registrierungs- und Datenmeldungspflicht den systembeteiligungspflichtigen Erstinverkehrbringer gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG (vgl. auch § 3 Abs. 14 VerpackG). Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen sind die sogenannten Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind u.a. die Brötchentüte vom Bäcker und der Coffe-to-go-Becher, der erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt wird. Im Gegensatz zu den im Onlinegeschäft weitverbreiteten Verkaufs- und Umverpackungen darf die Serviceverpackung bislang auch vom Vorvertreiber lizenziert werden. Wird die Lizenzierung vom Vorvertreiber übernommen, war dieser bislang auch selbst registrierungspflichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungspflicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Auch dann nicht, wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst beim Verpackungsregister LUCID registriert ist. Der Vertreiber ist dazu verpflichtet, sich selbst für das Verpackungsregister zu registrieren (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG). Übrigens: Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen

Für andere Verpackungsarten, insbesondere für die sogenannten Transportverpackungen (z.B. Paletten) und weitere Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, gilt hingegen keine Beteiligungspflicht an einem dualen System. Geben Händler diese an Endverbraucher ab, gelten sie als Letztvertreiber. Stattdessen ergibt sich für diese Händler ab dem 3. Juli 2021 eine neue Informationspflicht: Laut § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG müssen sie Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Beispiele zu Serviceverpackungen und andere Verpackungsarten können dem Leitfaden zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) entnommen werden: Produktsuche im Katalog (verpackungsregister.org)

Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen waren bisher die sogenannten Serviceverpackungen, u.a. Brötchentüten vom Bäcker und Coffe-to-go-Becher, die erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt werden. Ab dem 3. Juli lässt sich ihre Registrierungspflicht nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen.

Änderungen zum 1. Januar 2022:

Gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher anfallen, sondern die Hersteller und Vertreiber zurücknehmen und entsorgen, die sogenannten Transportverpackungen (u.a. Paletten und Holzkisten; nicht aber Versandkartons), Nachweis führen. Hiervon waren bisher nur systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter betroffen.

Des Weiteren heißt es in § 15 Abs. 3 VerpackG: Jährlich sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Vorzulegen sind sie dann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde. Im Hinblick auf die nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen weiter verlangt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Selbstkontrolle, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu bewerten.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zukünftig prüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben.

Änderungen zum 1. Juli 2022:

Bestand bisher nur eine Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, so wird diese ab dem 1. Juli 2022 erheblich erweitert: Registrierungspflichtig sind ab diesem Zeitpunkt alle Hersteller aller Verpackungsarten – also auch jene, die Transportverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht oder gar Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen.

Eine weitere Änderung betrifft das Vertriebsverbot: Dürfen bisher systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, so gilt das künftig auch für alle anderen Verpackungen (§ 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG).

Änderungen treten ab dem 1. Juli 2022 auch für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in Kraft. Ziel ist die Durchsetzbarkeit des Verpackungsgesetzes, insbesondere mit Blick auf im Ausland ansässige Online-Händler. Genauer heißt das, dass Betreiber von Online-Marktplätzen zukünftig prüfen müssen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. In der Folge wird es dazu kommen, dass Online-Händler den von ihnen zum Verkauf genutzten Marktplätzen ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Ohne Nachweis wird das Verkaufen dort nicht mehr möglich sein, da den Marktplatzbetreibern bei Missachtung erhebliche Geldbußen bis zu einer sechsstelligen Höhe drohen. 

Komplizierter wird es bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern. Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister sieht die Rechtslage wie folgt aus: Verpflichtet zur Registrierung und Systembeteiligung ist ein Verkäufer in diesem Fall nur dann, wenn nur er außen auf der Verpackung erkennbar ist. Sind weder Verkäufer noch Versanddienstleister erkennbar oder beide oder aber nur der Versanddienstleister, trägt der Versanddienstleister die Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Tätigkeiten (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren  und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG verrät. Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligung wahrnehmen.

Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird. Das Dropshipping ist von dieser Änderung übrigens nicht betroffen.

Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegplastikflaschen ausgeweitet – auch auf Fruchtsäfte ohne Kohlensäure, die bisher von der Pfandpflicht ausgeschlossen waren.

Änderungen in den Bereichen Gastronomie, Einweg, Recycling:

Gastronomie muss Mehrwegverpackung anbieten: Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten, müssen ab 2023 neben Einwegverpackungen auch wiederverwendbare Behältnisse parat haben. Die angebotenen Mehrwegbehälter dürfen dabei nicht teurer sein, als die Einwegalternative und müssen vom jeweiligen Gastronomen nach Gebrauch zurückgenommen werden. Ausnahmen gelten für Betriebe, die maximal 80 Quadratmeter groß sind und nicht mehr als fünf Mitarbeiter haben – sie müssen aber auf Wunsch ihrer Kunden Essen und Getränke in mitgebrachte Behältnisse abfüllen.

Pfand künftig auf alle Einweggetränke: Gleichzeitig erweitert der VerpackG die Pfandpflicht auf alle Einwegplastikflaschen und Getränkedosen. Bislang gibt es noch immer Getränke – etwa Fruchtsäfte ohne Kohlensäure – auf deren Verpackung kein Pfand erhoben wird. Derartige Ausnahmeregelungen fallen ab kommendem Jahr weg; nur bei Milch und Milcherzeugnissen gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Mehr Recycling-Anteil in Kunststoffflaschen: Um das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 wird sich diese Quote automatisch auf 30 Prozent erhöhen und dann sogar für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Das geplante Gesetz tritt voraussichtlich ab dem 03 Juli 2021 in Kraft.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Lasst die Spiele beginnen: Tischkicker aus Wellpappe

Tusch! Trommelwirbel! Heute ist Tag der Verpackung. Und diesen Ehrentag für Wellpapp-Kartons, Holzwolle, Verpackungschips und Co. wollen wir in diesem Jahr mal ganz zukunftsorientiert und verspielt feiern – und zeigen, wie einfach aus einem Karton und nur wenig weiterem Material im Handumdrehen ein Tischkicker wird. Die perfekte Einstimmung für die kommende Fußball-EM! Du kommst also praktisch aus dem Feiern gar nicht mehr raus, aber wie heißt es so schön? Man soll die Feste feiern, wie sie fallen! Also in diesem Sinne: Viel Spaß!

Für den kleinen Kicker aus Wellpappe – eine Idee von tesa und der DIY Academy – brauchst du nicht viel Material und keine aufwendige Bauanleitung. Mit etwas Geschick entsteht in kurzer Zeit ein Spielfeld, mit dem du dich auf die EM einstimmen kannst und mit der Familie und Freunden die Spielpartien schon im Vorfelde ausfechten kannst.

Werkzeuge & Materialien:

  • grünen Filz (500 x 392 mm)
  • 3 mm starke stabile Pappe (710 x 472 mm)
  • Sprüh- sowie Bastelkleber
  • Verpackungsabschnitte
  • Klettband/ doppelseitiges Klebeband
  • Tipp-Kick Figuren
  • Bleistift, Stahl-Lineal
  • Schere, Cuttermesser
Auf der bemaßten Skizze ist genau zu sehen, wo die Konturen ausgeschnitten werden müssen und wo die Pappe gefaltet wird.


Tischkicker ausschneiden

Zeichne zunächst nach der Bauzeichnung auf einer kräftigen Pappe die Konturen des Spielfelds, der Banden und der Tore nach. Mit Cuttermesser und Lineal schneidest du Bandenabschnitte und Tore zu und malst diese Bereiche mit Acryllack aus.

Rasen auslegen

Nach dem vollständigen Trocknen des Lacks die Spielfläche mit Sprühkleber einsprühen. Dann wird der fertig zugeschnittene Filz faltenfrei aufgelegt und mit dem Handballen kräftig angedrückt – am besten von der Mitte nach außen.

Spielfeld und Banden gestalten

Selbstverständlich braucht ein Fußballfeld auch die richtigen Markierungen. Mit einem weichen Bleistift zeichnest du zuerst den Torraum, die Mittellinie und den Mittelkreis vor. Der Mittelkreis lässt sich gut an einem runden Gefäß passender Größe entlang zeichnen, das man auf den Filz stülpt. Anschließend ziehst du alle Linien mit einem weißen Textilstift nach.

Damit eine echte Spielbande entsteht, kannst du diese beliebig gestalten. Tore und Bahnen falzen und aufstellen. Die Bandenüberstände klappst du um und fixierst sie mit doppelseitigem Klebeband oder selbstklebendem Klettband (hat den Vorteil, dass sich das Spielfeld wieder flach zusammenfalten lässt) an den Bandenrückseiten. Fertig!

Quelle/ Fotos: DIY Academy e.V./ tesa

Reliefkunst aus Wellpappe – Schnitzerei mit Tiefgang

Reliefkunst aus Wellpappe – Schnitzerei mit TiefgangArchitektonische Elemente, urbane Strukturen und pulsierende Menschenmengen – Schicht um Schicht schnitzt sich Martin Spengler tiefer in den Karton und legt beeindruckende, dreidimensionale Motive frei. Der gebürtige Kölner fertigt aufwendige Reliefarbeiten aus Wellpappe. Wir hatten kürzlich die Gelegenheit, mit dem Münchner Künstler über sein originelles Werk zu sprechen. Weiterlesen

Wellpappe – von der Halskrause zur Kartonage

In unserer Serie „Packende Geschichten“ führen wir Sie zu den Ursprüngen heutiger Verpackungsklassiker. Nachdem wir zuletzt die Entwicklung von Papier- und Plastiktragetaschen beleuchtet haben, widmen wir uns in dieser Ausgabe den Anfängen der Wellpappe.

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