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Fotowettbewerb: Unser Gewinner im Juli ist…

Wir suchen packende Eindrücke aus aller Welt. Ob paradiesisch, skurril oder spektakulär – im Rahmen unseres Fotowettbewerbs „Packende Welten im Fokus“ belohnen wir die besten Schnappschüsse mit Hildebrandt-Katalog monatlich mit Amazon-Gutscheinen im Wert von je 100 Euro!

Der Monat neigt sich langsam, aber sicher dem Ende zu. Dementsprechend ist es an der Zeit, das Siegerfoto des Monats zu küren. Herzlichen Glückwunsch an Melissa Pinnecke!

Ein unglaublich tolles Foto, wie wir finden: Die perfekte Location an der Nordsee, der traumhafte Ausblick auf das Wattenmeer, strahlender Sonnenschein und hellblauer Himmel. Wer wünscht sich nicht eine kleine Auszeit unter diesen Bedingungen? Toll finden wir auch die Nebendarsteller, von denen zwei augenscheinlich sehr neugierig waren!

Unser Dank geht an Melissa Pinnecke für dieses gelungene Meerweh-Foto. Sie darf sich über einen 100-Euro-Amazon-Gutschein freuen. Wir wünschen ihr viel Spaß beim Einkaufen!

Eine Übersicht aller Einsendungen finden Sie unter fotowettbewerb.hildebrandt.de sowie auf Instagram und Facebook.

Fotowettbewerb noch bis 31. Dezember 2022

Sie möchten auch an unserem Fotowettbewerb teilnehmen? Dann senden Sie uns einfach Ihr Foto mit Hildebrandt-Katalog per E-Mail an fotowettbewerb@hildebrandt.de. Sie haben noch keinen Katalog? Dann gleich ein kostenloses Exemplar anfordern! Weiterführende Informationen finden Sie auf fotowettbewerb.hildebrandt.de.

Fotowettbewerb: Unser Gewinner im Fotowettbewerb Juni ist…

Wir suchen packende Eindrücke aus aller Welt. Ob paradiesisch, skurril oder spektakulär – im Rahmen unseres Fotowettbewerbs „Packende Welten im Fokus“ belohnen wir die besten Schnappschüsse mit Hildebrandt-Katalog monatlich mit Amazon-Gutscheinen im Wert von je 100 Euro!

Worauf freuen wir uns am Ende des Monats immer am meisten? Richtig, auf die Verkündung des Gewinnerfotos! Und jetzt ist es endlich wieder so weit! Das Siegerfoto im Juni hat uns Rana Tadayou aus Bad Homburg geschickt. Sie hat nicht nur ihren Hund Prinz Ramin wunderbar in Szene gesetzt, sondern auch unseren Hildebrandt-Katalog. Und wer sich das Foto ganz genau anschaut, findet noch eine Verbindung zu uns: Oben am Baumstamm ist eine Fledermaus-Skulptur zu sehen. Auch wenn das wahrscheinlich ein Zufall ist, haben wir uns darüber besonders gefreut, denn das Maskottchen unserer Eigenmarke laio ist eine Fledermaus. Für dieses gelungene Foto bekommst du, liebe Rana, einen 100-Euro-Amazon-Gutschein. Ganz viel Spaß beim Ausgeben! Wir danken für die Einsendung des gelungenen Fotos und wünschen viel Freude mit dem Gewinn. Eine Übersicht aller Einsendungen finden Sie unter fotowettbewerb.hildebrandt.de sowie auf Instagram und Facebook.

Fotowettbewerb noch bis 31. Dezember 2022

Sie möchten auch an unserem Fotowettbewerb teilnehmen? Dann senden Sie uns einfach Ihr Foto mit Hildebrandt-Katalog per E-Mail an fotowettbewerb@hildebrandt.de. Sie haben noch keinen Katalog? Dann gleich ein kostenloses Exemplar anfordern! Weiterführende Informationen finden Sie auf fotowettbewerb.hildebrandt.de.

Wie Wellpappe Schicht für Schicht zum Kunstwerk wird

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Neue Regeln im Verpackungsgesetz

Welche Gesetzesänderungen kommen auf Online-Händler zu?

Das Verpackungsgesetz, das Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt wurde, bringt nicht nur Änderungen in den Bereichen Einwegkunststoffverpackungen und Pfandpflicht, sondern fordert auch Online-Händler zum Handeln auf. In drei Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten. Hier ein kurzer zeitlicher Überblick:

Änderungen zum 3. Juli 2021:

Unterschieden wird im Verpackungsgesetz zwischen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen. Bei den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen und systembeteiligungspflichtigen Umverpackungen trifft die Systembeteiligungspflicht mit damit verbundener Registrierungs- und Datenmeldungspflicht den systembeteiligungspflichtigen Erstinverkehrbringer gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG (vgl. auch § 3 Abs. 14 VerpackG). Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen sind die sogenannten Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind u.a. die Brötchentüte vom Bäcker und der Coffe-to-go-Becher, der erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt wird. Im Gegensatz zu den im Onlinegeschäft weitverbreiteten Verkaufs- und Umverpackungen darf die Serviceverpackung bislang auch vom Vorvertreiber lizenziert werden. Wird die Lizenzierung vom Vorvertreiber übernommen, war dieser bislang auch selbst registrierungspflichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungspflicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Auch dann nicht, wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst beim Verpackungsregister LUCID registriert ist. Der Vertreiber ist dazu verpflichtet, sich selbst für das Verpackungsregister zu registrieren (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG). Übrigens: Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen

Für andere Verpackungsarten, insbesondere für die sogenannten Transportverpackungen (z.B. Paletten) und weitere Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, gilt hingegen keine Beteiligungspflicht an einem dualen System. Geben Händler diese an Endverbraucher ab, gelten sie als Letztvertreiber. Stattdessen ergibt sich für diese Händler ab dem 3. Juli 2021 eine neue Informationspflicht: Laut § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG müssen sie Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Beispiele zu Serviceverpackungen und andere Verpackungsarten können dem Leitfaden zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) entnommen werden: Produktsuche im Katalog (verpackungsregister.org)

Ein Sonderfall im Bereich Verkaufsverpackungen waren bisher die sogenannten Serviceverpackungen, u.a. Brötchentüten vom Bäcker und Coffe-to-go-Becher, die erst direkt vor Übergabe an den Kunden befüllt werden. Ab dem 3. Juli lässt sich ihre Registrierungspflicht nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen.

Änderungen zum 1. Januar 2022:

Gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher anfallen, sondern die Hersteller und Vertreiber zurücknehmen und entsorgen, die sogenannten Transportverpackungen (u.a. Paletten und Holzkisten; nicht aber Versandkartons), Nachweis führen. Hiervon waren bisher nur systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter betroffen.

Des Weiteren heißt es in § 15 Abs. 3 VerpackG: Jährlich sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Vorzulegen sind sie dann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde. Im Hinblick auf die nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen weiter verlangt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Selbstkontrolle, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu bewerten.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zukünftig prüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben.

Änderungen zum 1. Juli 2022:

Bestand bisher nur eine Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, so wird diese ab dem 1. Juli 2022 erheblich erweitert: Registrierungspflichtig sind ab diesem Zeitpunkt alle Hersteller aller Verpackungsarten – also auch jene, die Transportverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht oder gar Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen.

Eine weitere Änderung betrifft das Vertriebsverbot: Dürfen bisher systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, so gilt das künftig auch für alle anderen Verpackungen (§ 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG).

Änderungen treten ab dem 1. Juli 2022 auch für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in Kraft. Ziel ist die Durchsetzbarkeit des Verpackungsgesetzes, insbesondere mit Blick auf im Ausland ansässige Online-Händler. Genauer heißt das, dass Betreiber von Online-Marktplätzen zukünftig prüfen müssen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. In der Folge wird es dazu kommen, dass Online-Händler den von ihnen zum Verkauf genutzten Marktplätzen ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Ohne Nachweis wird das Verkaufen dort nicht mehr möglich sein, da den Marktplatzbetreibern bei Missachtung erhebliche Geldbußen bis zu einer sechsstelligen Höhe drohen. 

Komplizierter wird es bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern. Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister sieht die Rechtslage wie folgt aus: Verpflichtet zur Registrierung und Systembeteiligung ist ein Verkäufer in diesem Fall nur dann, wenn nur er außen auf der Verpackung erkennbar ist. Sind weder Verkäufer noch Versanddienstleister erkennbar oder beide oder aber nur der Versanddienstleister, trägt der Versanddienstleister die Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Tätigkeiten (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren  und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG verrät. Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligung wahrnehmen.

Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird. Das Dropshipping ist von dieser Änderung übrigens nicht betroffen.

Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegplastikflaschen ausgeweitet – auch auf Fruchtsäfte ohne Kohlensäure, die bisher von der Pfandpflicht ausgeschlossen waren.

Änderungen in den Bereichen Gastronomie, Einweg, Recycling:

Gastronomie muss Mehrwegverpackung anbieten: Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten, müssen ab 2023 neben Einwegverpackungen auch wiederverwendbare Behältnisse parat haben. Die angebotenen Mehrwegbehälter dürfen dabei nicht teurer sein, als die Einwegalternative und müssen vom jeweiligen Gastronomen nach Gebrauch zurückgenommen werden. Ausnahmen gelten für Betriebe, die maximal 80 Quadratmeter groß sind und nicht mehr als fünf Mitarbeiter haben – sie müssen aber auf Wunsch ihrer Kunden Essen und Getränke in mitgebrachte Behältnisse abfüllen.

Pfand künftig auf alle Einweggetränke: Gleichzeitig erweitert der VerpackG die Pfandpflicht auf alle Einwegplastikflaschen und Getränkedosen. Bislang gibt es noch immer Getränke – etwa Fruchtsäfte ohne Kohlensäure – auf deren Verpackung kein Pfand erhoben wird. Derartige Ausnahmeregelungen fallen ab kommendem Jahr weg; nur bei Milch und Milcherzeugnissen gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Mehr Recycling-Anteil in Kunststoffflaschen: Um das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 wird sich diese Quote automatisch auf 30 Prozent erhöhen und dann sogar für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Das geplante Gesetz tritt voraussichtlich ab dem 03 Juli 2021 in Kraft.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Lasst die Spiele beginnen: Tischkicker aus Wellpappe

Tusch! Trommelwirbel! Heute ist Tag der Verpackung. Und diesen Ehrentag für Wellpapp-Kartons, Holzwolle, Verpackungschips und Co. wollen wir in diesem Jahr mal ganz zukunftsorientiert und verspielt feiern – und zeigen, wie einfach aus einem Karton und nur wenig weiterem Material im Handumdrehen ein Tischkicker wird. Die perfekte Einstimmung für die kommende Fußball-EM! Du kommst also praktisch aus dem Feiern gar nicht mehr raus, aber wie heißt es so schön? Man soll die Feste feiern, wie sie fallen! Also in diesem Sinne: Viel Spaß!

Für den kleinen Kicker aus Wellpappe – eine Idee von tesa und der DIY Academy – brauchst du nicht viel Material und keine aufwendige Bauanleitung. Mit etwas Geschick entsteht in kurzer Zeit ein Spielfeld, mit dem du dich auf die EM einstimmen kannst und mit der Familie und Freunden die Spielpartien schon im Vorfelde ausfechten kannst.

Werkzeuge & Materialien:

  • grünen Filz (500 x 392 mm)
  • 3 mm starke stabile Pappe (710 x 472 mm)
  • Sprüh- sowie Bastelkleber
  • Verpackungsabschnitte
  • Klettband/ doppelseitiges Klebeband
  • Tipp-Kick Figuren
  • Bleistift, Stahl-Lineal
  • Schere, Cuttermesser
Auf der bemaßten Skizze ist genau zu sehen, wo die Konturen ausgeschnitten werden müssen und wo die Pappe gefaltet wird.


Tischkicker ausschneiden

Zeichne zunächst nach der Bauzeichnung auf einer kräftigen Pappe die Konturen des Spielfelds, der Banden und der Tore nach. Mit Cuttermesser und Lineal schneidest du Bandenabschnitte und Tore zu und malst diese Bereiche mit Acryllack aus.

Rasen auslegen

Nach dem vollständigen Trocknen des Lacks die Spielfläche mit Sprühkleber einsprühen. Dann wird der fertig zugeschnittene Filz faltenfrei aufgelegt und mit dem Handballen kräftig angedrückt – am besten von der Mitte nach außen.

Spielfeld und Banden gestalten

Selbstverständlich braucht ein Fußballfeld auch die richtigen Markierungen. Mit einem weichen Bleistift zeichnest du zuerst den Torraum, die Mittellinie und den Mittelkreis vor. Der Mittelkreis lässt sich gut an einem runden Gefäß passender Größe entlang zeichnen, das man auf den Filz stülpt. Anschließend ziehst du alle Linien mit einem weißen Textilstift nach.

Damit eine echte Spielbande entsteht, kannst du diese beliebig gestalten. Tore und Bahnen falzen und aufstellen. Die Bandenüberstände klappst du um und fixierst sie mit doppelseitigem Klebeband oder selbstklebendem Klettband (hat den Vorteil, dass sich das Spielfeld wieder flach zusammenfalten lässt) an den Bandenrückseiten. Fertig!

Quelle/ Fotos: DIY Academy e.V./ tesa

Wie der Vater, so die Tochter…

Julia Marcus trifft den Aufsichtsrat der Paul Hildebrandt AG

Kein alltägliches Bild: Der komplette Aufsichtsrat der Paul Hildebrandt AG mit der potenziell neuen Vorstandsvorsitzenden. (v.l.n.r.: Dipl.-Kfm. Christoph Thieme, Dipl.-Kfm. Klaus-Michael Ziegert, Julia Marcus, Hans-Jürgen Burmeister (Vorsitzender), Jan Marcus)

Was wäre wenn…? Auch wenn es eher ein lockeres Kennenlernen und Vorstellen mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates war, ging es letztendlich um eine ernste Sache. Denn manchmal geschehen Dinge unverhofft und ungeplant, und als Chef einer großen Firma mit vielen Angestellten und entsprechender Verantwortung muss man auch immer mindestens einen Schritt voraus denken.

Und auch wenn es derzeit absolut keinen akuten Anlass gibt, dass Jan Marcus, Vorstandsvorsitzender der Paul Hildebrandt AG, die Führung des Unternehmens abtritt, soll es zumindest einen Notfallplan geben, der die Managementstruktur und das Fortführen des familiengeführten Unternehmens in seinem Sinne und nach seinen Wünschen schnell und unkompliziert sichert.

So wurde neben dem Kennenlernen u.a. besprochen, dass im Falle eines unverhofften Ausscheidens von Jan Marcus in seiner derzeitigen Funktion, seine Tochter Julia mit sofortiger Wirkung die Rolle der Vorstandsvorsitzenden einnimmt. Keine leichte Bürde für die junge Frau, aber dank der übrigen Mitglieder des Gremiums wäre ihr in diesem Falle die notwendige Unterstützung, Loyalität und Hilfe sicher gewiss.

Aber an diesem Punkt sind wir zum Glück nicht und hoffen, dass es dazu auch nicht kommen wird.

Wie entsteht eine maßgeschneiderte Verpackung aus PE-Schaum?

Themenserie: Polstern, Schützen & Transportieren mit PE-Schaumstoffen

Seit gut einem Jahr bieten wir bei Hildebrandt auch Verpackungen aus PE-Schaumstoffen für passgenaues Polstern, Schützen und Transportieren an. Die Entwicklung und Konstruktion der maßgeschneiderten Verpackungen aus PE-Schaumstoffen erfolgt bei uns im Hause. Diese lassen wir dann bei ausgewählten Partnern fertigen.

Mit 27 Jahren Erfahrung in dem Bereich ist Jochen W. Schneider aus der Niederlassung Mühlheim unser Experte für das Thema Verpackungen aus Schaum. Heute verrät er uns anhand eines realen Fallbeispiels, wie eine Konstruktivverpackung „entsteht“:

Mach es wie die Sonnenuhr…

Der Kunde hat eine spezielle Sonnenuhr erfunden, die geschützt an seine Kunden versandt werden muss. Aufgrund jahrelanger guter Zusammenarbeit kam er auf mich zu und bat um einen Besuch.

Hierbei zeigte er mir die Teile, die aufgebaut eine Sonnenuhr ergeben (siehe Bild 1).

Bild 1

Nachdem die Punkte geklärt und notiert waren, ging es um die Anordnung der Teile im Schaumstoff.

Hier spielt auch die Optik sowie die gleichmäßige Verteilung der Teile auf der Lage eine wichtige Rolle. Wir „spielten“ mit den Teilen auf dem Tisch, bis eine optimale Lösung gefunden wurde.

Diese musste nun zeichnerisch umgesetzt werden. Ich erhielt am nächsten Tag die .step-Dateien der Teile, sodass ich mich an die Umsetzung machen konnte (siehe Bild 2). Dieser Bereich fällt nicht mehr in den des/der Vertriebsmitarbeiters/in, sondern in den Sektor Konstruktion und Entwicklung.

Nachdem die Zeichnung, eine .step-, pdf- und dxf-Datei erstellt waren, wurden diese an unsere Partner versandt, um ein entsprechendes Angebot zu erhalten.

Nachdem uns Preise vorlagen, wurde der günstigste Partner ausgewählt und entsprechend ein Angebot an den Kunden gesandt – in der Regel werden Schaumverpackungen über Strecke gehandelt.

Nach Erhalt des Auftrags ließen wir ein Freigabemuster bei unserem Partner anfertigen – dies ist generell ratsam, da es noch zu Änderungen kommen und man die genaue Passform prüfen kann (siehe Bild 3 + 4 – Teile sitzen zu locker; Teile sitzen zu fest).

Da alles „passte“ (siehe Bild 5 + 6) wurde das Muster freigegeben und gefertigt. Zusätzlich zum Schaumstoff erhielt der Kunde noch einen passenden Umkarton.

Sicherlich sind Schaumstoffverpackungen für den Verkäufer anspruchsvoll, aber in der Regel sind die Kunden lieferantentreu und bei Lieferung per Strecke kann man auch gute Margen erzielen.

Sie möchten mehr über Schaumverpackungen erfahren oder wünschen eine individuelle Beratung? Bei Interesse oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Agar Plasticity – Verpackungen auf Algenbasis

Die Weltmeere gelten gemeinhin als Sinnbild für die globale Umweltverschmutzung. Ironischerweise sind es nun die Ozeane selbst, die einen neuen Lösungsansatz liefern: Algen. Zählen Materialien auf Stärkebasis (Mais, Weizen, Kartoffeln etc.) derzeit noch zu den gebräuchlichsten Biokunststoffen, haben japanische Studenten der Tama Art Universität in Tokio jetzt ein Verfahren entwickelt, um ein folienartiges Verpackungsmaterial aus Agar-Agar herzustellen. Weiterlesen